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Einsatz von Medikamenten gegen Parasiten ohne Absicherung der Diagnose?
Vor Behandlung gegen Parasiten soll unbedingt eine Kotprobe untersucht und danach gezielt behandelt werden, um die Entwicklung von Resistenzen gegen die Medikamente zu minimieren.
Weltweit nehmen Resistenzen gegen Antiparasitika immer weiter zu. Da nicht zu erwarten ist, dass neue Wirkstoffe gegen Parasiten entwickelt werden, stehen in Zukunft zur erfolgreichen Behandlung von Parasitenbefall nur noch einzelne der wenigen Wirkstoffgruppen zur Verfügung.
Viele der Parasiten haben ihren Lebenszyklus in beeindruckender Weise – meist über Zwischenwirte bzw. durch Ablage unzähliger Eier und Larven an günstigen Stellen – an die Umweltbedingungen angepasst, wodurch deren Ausrottung praktisch unmöglich ist.
AUFGRUND DIESER TATSACHE UND DER STEIGENDEN RESISTENZPROBLEMATIK IST EINE REGELMÄSSIGE BEHANDLUNG DER HERDE ZU PROPHYLAXEZWECKEN OHNE VORHERIGE DIAGNOSE EINES PARASITENBEFALLS NICHT MEHR ZU VERTRETEN.
Das Ziel sollte sein, mit einer möglichst genauen Diagnose der Parasitengruppe den Medikamenteneinsatz so gering als möglich zu halten. Es hat keinen Sinn bei starkem Bandwurmbefall mit einem Medikament zu behandeln, dass vorwiegend gegen Rundwürmer entwickelt wurde, weil damit lediglich Resistenzen gefördert werden und der erwünschte Behandlungserfolg oft ausbleibt. In diesem Fall sollte auf ein speziell gegen Bandwürmer wirksames Präparat zurückgegriffen werden.
Um die für die Herde problematische Parasitenart herauszufinden, bedarf es einer rechtzeitig vor der geplanten Behandlung durchgeführten Diagnose mittels Kotprobenuntersuchung bzw. haben Schlachtbefunde enorme Aussagekraft. Nur so kann auch festgestellt werden, in welchem Ausmaß die Tiere befallen sind.
Erst danach sollte gezielt behandelt werden bzw. kann bei Feststellung einer lediglich geringen Parasitenbelastung allein mit einem durchdachten Weidemanagement und der Einrichtung von Lämmerweiden der Infektionsdruck für Jungtiere auf den Weideflächen soweit gesenkt werden, dass Gewichtsverluste ausbleiben.
Richtige Kotprobenentnahme:
ZUR UNTERSUCHUNG SIND BEVORZUGT KOTPROBEN VON ABGEMAGERTEN, KÜMMERNDEN TIEREN BZW. JUNGTIEREN MIT DURCHFALL ZU NEHMEN.
Kotproben sind immer aus dem After zu entnehmen bzw. kann unmittelbar abgesetzter Kot ausnahmsweise vom Boden aufgenommen werden.
ÄLTERE, AUS DER EINSTREU ODER VOM MISTPLATZ EINGESAMMELTE PROBEN HABEN KEINERLEI AUSSAGEKRAFT, DA HIER DIE PARASITENLARVEN LÄNGST AUSGEWANDERT SIND UND EIN FALSCH NEGATIVES ERGEBNIS PRAKTISCH VORPROGRAMMIERT IST.
Zur Untersuchung auf Magen-Darmwürmer reicht im allgemeinen eine geringe Menge an Kot aus, wird jedoch auch eine Untersuchung auf Lungenwürmer und Leberegel in Auftrag gegeben, sollte die Kotmenge ca. 20 – 50 g betragen (Faustregel: 2 – 3 walnussgroße Stücke).
Die Probe ist, vor Austrocknung geschützt, in einem fest verschließbaren Gefäß (Plastikbecher, verknotetes Plastiksäckchen) mit einem möglichst genauen Vorbericht und dem Hinweis, auf welche Parasiten (Magen-Darmwürmer, Lungenwürmer, Leberegel) untersucht werden soll, an das jeweilige Labor einzusenden.
ES FÜHREN AUCH EINE REIHE VON TIERÄRZTEN DIESE UNTERSUCHUNGEN DURCH. KONTAKTADRESSEN ERHALTEN SIE ÜBER IHREN BETREUUNGSTIERARZT, ABER AUCH ÜBER DIE JEWEILIGEN LANDESTIERGESUNDHEITSDIENSTE.
1. Weidemanagement zur Reduktion der Belastung mit Magen-Darm-Würmern bei Schaf und Ziege
Durch richtiges Weidemanagement kann die Belastung mit Innenparasiten auf ein tragbares Maß reduziert werden.
Was versteht man unter Weidemanagement?
Als Weidemanagement bezeichnet man sämtliche Maßnahmen, die getroffen werden können, um die Belastung mit Innenparasiten auf der Weide so gering als möglich zu halten. Durch gezieltes Weidemanagement kann der Infektionsdruck für die Herde soweit reduziert werden, dass nur mehr ein minimaler Einsatz von Antiparasitika notwendig ist und somit Kosten gespart werden können, ohne die Leistungsfähigkeit der Herde zu beeinträchtigen.
Da die Resistenzproblematik immer gravierender wird und ein regelmäßiger Wechsel der Wurmpräparate (jährlich oder alle 2 Jahre) keine wesentliche Aufschiebung der Resistenzen bewirkt, ist vor allem auf eine umsichtige Weidepflege zu achten. Dies heißt: ein Weidewechsel muss schneller erfolgen als der Reproduktionszyklus der Parasiten.
Die Bekämpfungsmaßnahmen gegen Parasiten bzw. auch das Weidemanagement sind jedoch abhängig vom Betriebssystem (saisonale/asaisonale Ablammung, Milch- oder Fleischproduktion, Alpung,…) und davon, ob die Weiden allein von Schafen und Ziegen bestoßen werden oder ob am Betrieb auch andere Tiere (z.B. Rinder, Pferde) gehalten werden.
Der gänzliche Verzicht auf Entwurmung hat sich jedoch in unserer Klimazone (feucht-gemäßigtes Klima) und Region nicht bewährt und ist nur dann über einen gewissen Zeitraum tragbar, wenn Schafe im selben Jahr nicht mehr auf bereits beweidete Flächen zurückkommen und in kleinen Koppeln gehalten werden, die innerhalb kurzer Zeit abgeweidet sind. In der Praxis wird man ohne regelmäßige Entwurmung der Herde nicht auskommen.
Eine ausschließlich prophylaktischen Behandlung ohne Verdacht auf ein parasitäres Geschehen und vor allem ohne diagnostische Abklärung mittels Kotproben ist strikt abzulehnen, da das Resistenzproblem dadurch nur erhöht wird.
2. Welche Strategien zum Weidemanagement können nun angewandt werden?
Im Tiergesundheitsbereich unter Fachinfos werden mögliche Strategien erläutert, die bei reiner Koppelbeweidung aber auch bei Beschickung von Almen gewählt werden können. Leider kann kein Allgemeinrezept zum Weidemanagement gegeben werden, da jeder Betrieb über andere besondere Gegebenheiten verfügt, weshalb die folgenden Möglichkeiten zur Weidesanierung bzw. zum Weidemanagement an den eigenen Betrieb angepasst werden müssen.
Ist eine Arzneimittelanwendung durch den Tierhalter noch möglich?
In Österreich sind seit 2002 mit der Einführung des Tierarzneimittelkontrollgesetzes eine Vielzahl an neuen Vorschriften zur Arzneimittelanwendung an Nutztieren erlassen worden.
Gibt es noch Möglichkeiten, dass ich als Bauer Arzneimittel an meinen Schafen und Ziegen anwenden darf?
Auf den Tierhalter kommen immer mehr Gesetze und Verordnungen zu, deren Informationsflut oft Unsicherheiten bei Nichtinformierten aufkommen lassen, was denn an Behandlungsmöglichkeiten kranker Tiere überhaupt noch legal ist.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass durch das Tierarzneimittelkontrollgesetz, das 2002 erlassen wurde, endlich Rechtssicherheit in der Anwendung von Arzneimitteln an Tieren, die zur Lebensmittelgewinnung dienen sollen, herrscht. Die dem Tierarzneimittelkontrollgesetz nachgelagerten Verordnungen (z.B. Tierarzneimittelanwendungsverordnung und deren Änderungsverordnungen) regeln die Anwendungsmöglichkeiten durch den Tierhalter sehr genau.
Es ist nun gesetzlich erlaubt, dass im Rahmen von Betreuungsverhältnissen Tierarzneimittel vom Tierarzt dem Bauern zur Anwendung an seinen Schafen und Ziegen überlassen werden. Dies darf aber nur unter tierärztlicher Anleitung erfolgen und es muss auch eine tierärztliche Diagnose gestellt werden.
Außerhalb eines Betreuungsverhältnisses im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes dürfen vom Tierhalter nur mehr Tierarzneimittel selbst angewandt werden, die laut Anwendungsverordnung außerhalb des TGD erlaubt sind – die sogenannten “NE”-Arzneimittel. “NE” bedeutet, dass die Anwendung dieser Medikamente nicht eingeschränkt ist.
Trotzdem dürfen diese Präparate nur dann vom Bauern angewendet werden, wenn diese von einem Tierarzt verschrieben wurden, der Abgabebeleg am Betrieb aufbewahrt wird und die Anwendung beim jeweiligen Tier entsprechend dokumentiert wird.
Welche Medikamente darf ich außerhalb des Tiergesundheitsdienstes selbst anwenden bzw. nach Verschreibung des Tierarztes selbst zu Hause lagernd haben?
Entgegen vieler Behauptungen von Laien gibt es derzeit sehr wohl noch viele Möglichkeiten für die Bauern, ihren Tieren selbst Arzneimittel zu verabreichen! Es gibt nur die Einschränkung, dass diese Medikamente nicht mehr einfach so bezogen werden dürfen, sondern dass ein entsprechender Nachweis erbracht werden muss, dass der Tierarzt das Medikament verschrieben hat. Dies erfolgt ganz einfach mittels Abgabebeleg und Signatur des Tierarztes auf dem Arzneimittelbehälter. Der Abgabebeleg ist mindestens für 5 Jahre am Betrieb abzulegen.
In der nachfolgenden Liste sollen einige Beispiele gegeben werden, welche Arzneimittel ich als Bauer ohne Teilnahme am Tiergesundheitsdienst zu Hause lagernd haben darf, :
- Blähmittel (z.B: Colosan oder Sicaden)
- Mittel bei Verdauungsstörungen, Durchfall (z.B. Bykodigest, Enteroferment, Elektrolyte)
- Antibiotika-Pulver zum Eingeben über das Maul
- Wundsprays, die ein Antibiotikum enthalten (z.B.: OTC, CTC-Sprays,…)
- Sämtliche Parasitenmittel, die entweder übers Maul eingegeben werden oder auf die Haut aufgetragen werden (z.B.: auch Waschlösungen gegen Außenparasiten)
- Vitaminpulver zum Eingeben
- Wundsalben, Phlegmonesalben, Eutersalben zum Einreiben, Augensalben
- Hustenpulver zum Eingeben ins Maul
FÜR ALLE DIESE MEDIKAMENTE MUSS EIN DAZUGEHÖRIGER ABGABEBELEG ÜBER 5 JAHRE LANG AUFBEWAHRT WERDEN!
DIE ANWENDUNG DIESER MITTEL BEIM JEWEILIGEN TIER MUSS SCHRIFTLICH AUFGEZEICHNET WERDEN UND DIESE DOKUMENTATION EBENFALLS 5 JAHRE LANG AUFBEWAHRT WERDEN!
Die Liste stellt nur einen Auszug aus der Tierarzneimittelanwendungsverordnung dar. Die genauen Medikamente, die in der Liste mit “NE” gekennzeichnet sind, entnehmen Sie bitte untenstehendem Link bzw. unter www.ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramt) oder fragen Sie Ihren Tierarzt!
Darf ich homöopathische Arzneimittel und Phytotherapeutika außerhalb des TGDs anwenden?
Sämtliche homöopathischen Arzneimittel zur äußeren Anwendung bzw. zum Eingeben dürfen uneingeschränkt verwendet werden. Ab der D6 bzw. C3 dürfen die Mittel auch ohne Verschreibung durch den Tierarzt aus einer öffentlichen Apotheke bezogen werden. Unter der D6/C3 muss eine Verschreibung durch den Tierarzt erfolgen.
Was jedoch NICHT gemacht werden darf ist die HERSTELLUNG von z.B. Nosoden oder anderer “homöopathischer” Arzneimittel durch den Bauern selbst – auch wenn entsprechende “Kurse” besucht wurden!!! Die Herstellung homöopathischer Arzneimittel unterliegt ausschließlich authorisiertem Fachpersonal, d.h. Pharmazeuten, Apotheker, Tierärzten und ist standardisiert bzw. muss nach gesetzlich geregelten Bestimmungen erfolgen. Daher ist es verboten, Homöopathische Arzneimittel, insbesondere Nosoden, selbst “aufzuschütteln”. Dieser Tatbestand ist illegal!
Bezüglich der Anwendung und Lagerung von Phytotherapeutika gilt ebenfalls, dass die äußerliche Anwendung oder oralen Eingabe solcher Präparate uneingeschränkt möglich ist. Diese Arzneimittel müssen jedoch auch vom Tierarzt verschrieben werden, d.h. es müssen Abgabebelege vorhanden sein.
Was ist mit “Hausmittelchen” und Tees?
Tees bzw. Kräuterauszüge dürfen eigentlich nur als “Diätfuttermittel” eingesetzt werden. Werden Heilkräuter zur BEHANDLUNG von Krankheiten verwendet, sprich: steht auf dem Teebeutel: “Zur Behandlung von Durchfall”, gilt der Tee streng genommen als Phytotherapeutikum und müsste vom Tierarzt verschrieben werden. Wird der Tee “zur Unterstützung der Verdauung” angewendet, gilt er als Ergänzungsfuttermittel und unterliegt demnach auch nicht mehr dem Tierarzneimittelgesetz.
Bei der Lagerung von Heilkräutern und Tees ist darauf zu achten, dass auf den Etiketten keine Indikationen zur Behandlung von Krankheiten stehen. Ist dies nicht der Fall, können diese Heilpflanzen als Futtermittel uneingeschränkt verwendet werden.
Es ist jedoch immer sinnvoll, wenn Sie Ihrem Betreuungstierarzt mitteilen, welche Hausmittel Sie schon am Tier angewendet haben, damit dieser auch wirklich helfen kann, denn oft werden Symptome durch die Verabreichung von Hausmitteln verschleiert und dann kann der Tierarzt nicht mehr erkennen, woran das Tier ursprünglich wirklich gelitten hat – demnach kann dann auch keine korrekte Diagnose mehr gestellt werden und beide Beteiligten sind unzufrieden: Der Tierarzt, weil er die richtige Ursache der Erkrankung nicht mehr feststellen und bekämpfen kann und der Tierhalter, der unzufrieden ist mit dem Behandlungserfolg des Tierarztes, obwohl dieser gar nichts dafür kann.
Medikamentenaufzeichnungen
Stallbuch oder Abgabebeleg: Wie führe ich meine Medikamentenaufzeichnungen richtig?
Verabreicht der Tierarzt Medikamente an Nutztiere, so muss dieser einen Behandlungsschein ausstellen oder die Behandlung in das Medikamentenaufzeichnungsheft eintragen. Werden Medikamente an den Bauern abgegeben, so muss der Beleg vom Tierarzt 5 Jahre bei den Dokumenten aufbewahrt werden und zusätzlich dazu muss die Behandlung durch den Tierhalter wie oben beschrieben aufgezeichnet werden.
Jeder landwirtschaftliche Betrieb muss über nachvollziehbare Aufzeichnungen bezüglich sämtlicher Arzneimittelanwendungen an seinen Tieren führen. Einerseits sind die Tierärzte verpflichtet jede Behandlung an Nutztieren noch am selben Tag zu dokumentieren bzw. den Tierhalter über die gesetzlich festgelegte Wartezeit zu informieren. Der Bauer muss auf der anderen Seite Aufzeichnungen führen, woraus genau hervorgeht, an welchem Tier zu welchem Zeitpunkt welches Medikament in welcher Dosierung verabreicht wurde. Bei Kontrollen stellen die zuständigen Behörden noch immer häufig fest, dass die Medikamentenaufzeichnung mangelhaft bis gar nicht durchgeführt werden.
Um den Anforderungen der Rückstandskontrollverordnung und des neuen Arzneimittelgesetzes gerecht zu werden, sind bei Verabreichung eines jeden Medikaments folgende Daten tagesaktuell aufzuzeichnen:
- Ohrmarkennummer bzw. Name des behandelten Tieres (bei Gruppenbehandlung die Anzahl der Tiere und die Buchtennummer)
- Datum der Behandlung bzw. Behandlungszeitraum bei mehrtägiger Behandlung
- Indikation = Behandlungsgrund (z.B.: „Trockenstellen”, „Nabelentzündung”, …)
- Name des Medikaments
- Menge des verabreichten Medikaments
- Art der Verabreichung (z.B.: „ins Euter”, „in den Muskel”, „ins Maul”, …)
- Gesetzliche Wartefrist beginnend vom Tag der letzten Behandlung für Milch UND Fleisch bzw. auch für Eier bei Behandlung von Hühnern
- Unterschrift/Signatur der behandelnden Person
Die gesetzlich vorgeschriebenen Wartezeiten sind im Biobereich zu verdoppeln bzw. bei Medikamenten ohne Wartefrist sind mindestens 48 Stunden Wartezeit auf Biobetrieben einzuhalten!
NEU:
AUFZEICHNUNGSPFLICHTEN FÜR TGD-MITGLIEDER SEIT 2006 GEÄNDERT:
Seit 2006 ist für TGD-Mitgliedsbetriebe VORGESCHRIEBEN, die Behandlungen, die vom Tierbesitzer selbst durchgeführt werden, nicht mehr ins Behandlungsbuch einzutragen, sondern es ist gesetzlich vorgeschrieben, die Behandlung eines Tieres mit einem Medikament auf dem DAZUGEHÖRIGEN ABGABEBELEG einzutragen (siehe untenstehender Musterbeleg). Werden alle Abgabebelege ordnungsgemäß abgelegt und sind alle Behandlungen auf diesen Belegen eingetragen, fehlende Ohrmarkennummern oder Identifikationsmerkmale für die Zuordnung der behandelten Tiere ergänzt, so wird dieses Aufzeichnungssystem als Ersatz für das Stallbuch bei diversen Kontrollen anerkannt.
Wenn der Betrieb jedoch NICHT Mitglied beim Tiergesundheitsdienst ist, kann die Medikamentenaufzeichnung auch in einem “Stallbuch” bzw. Medikamentenaufzeichnungsheft erfolgen, wie im untenstehenden Beispiel angeführt:
Beispiel für einen korrekten Eintrag ins Stallbuch bzw. Medikamentenbuch:
Tier -Ohrmarken-nummer |
Datum |
Indikation (Diagnose) |
Medikament |
Menge (Dosis) |
Verab-reichungsform |
Gesetzliche Wartefrist (Tage) |
Unterschrift |
||
Milch |
Fleisch |
Ei |
|||||||
Schaf Melissa AT 274998-23 |
15. – 17. 9. 2005 |
Verdauungs-störung | Enteroferment, Colosan | lt. Abgabe-beleg Nr. 2308 | ins Maul |
0 |
0 |
- |
Sepp Maier |
9Schafe/Bucht 4 SZ203 - 211 |
20.2.2006 |
Wurm-behandlung |
Ovitelmin |
20 mg/kg |
Oral |
- |
7 |
- |
Maria Maier |
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