Zwischen Donnerstag, 31. August 2017 und Sonntag, 03. September 2017 findet das heurige muslimische Opferfest (Kurban Bayrami bzw. Aid ul Adha) statt. Um Schwierigkeiten vorzubeugen müssen einige Punkte beachtet werden.
Beim Verkauf als „Abgabe an den Endverbraucher zur sofortigen Schlachtung“….
…werden die Tiere ausschließlich lebend an den Endverbraucher verkauft
…ist der Käufer für die ordnungsgemäße Schlachtung und Entsorgung der Schlachtabfälle verantwortlich
…ist bei einer Schlachtung am landwirtschaftlichen Betrieb auch der Betriebsinhaber für eine tierschutzkonforme Umsetzung mitverantwortlich
…sind die Tiere ordnungsgemäß gem. Tierkennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen
…ist der Viehverkehrsschein vollständig auszufüllen (Achtung: vom Käufer zur ev. späteren Identifikation Autokennzeichen bzw. Ausweisnummer am VVS anzuführen)
…ist am Viehverkehrsschein „Abgabe an den Endverbraucher“ zu vermerken
…hat auch der Verkäufer einen ordnungsgemäßen Tiertransport sicherzustellen (Transportmittel)
Hintergrundinfo:
Gemäß Tierschutzgesetz § 32 dürfen rituelle Schlachtungen ohne vorausgehende Betäubung der Schlachttiere nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund zwingender religiöser Gebote oder Verbote einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft notwendig ist und die Behörde eine Bewilligung zur Schlachtung ohne Betäubung erteilt hat.
Rituelle Schlachtungen sind erlaubt wenn:
1. die Schlachtungen von Personen vorgenommen werden, die über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen,
2. die rituellen Schlachtungen ausschließlich in Anwesenheit eines mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragten Tierarztes erfolgen,
3. Einrichtungen vorhanden sind, die gewährleisten, dass die für die rituelle Schlachtung vorgesehenen Tiere so rasch wie möglich in eine für die Schlachtung notwendige Position gebracht werden können,
4. die Schlachtung so erfolgt, dass die großen Blutgefäße im Halsbereich mit einem Schnitt eröffnet werden,
5. die Tiere unmittelbar nach dem Eröffnen der Blutgefäße wirksam betäubt werden,
6. sofort nach dem Schnitt die Betäubung wirksam wird und
7. die zur rituellen Schlachtung bestimmten Tiere erst dann in die dafür vorgesehene Position gebracht werden, wenn der Betäuber zur Vornahme der Betäubung bereit ist.
Autor: Matthias Pleschberger