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Muslimisches Opferfest – Was muss ich beachten?

29.08.2017 11:52
von Admin Österreich
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Zwischen Donnerstag, 31. August 2017 und Sonntag, 03. September 2017 findet das heurige muslimische Opferfest (Kurban Bayrami bzw. Aid ul Adha) statt. Um Schwierigkeiten vorzubeugen müssen einige Punkte beachtet werden.

Beim Verkauf als „Abgabe an den Endverbraucher zur sofortigen Schlachtung“….

…werden die Tiere ausschließlich lebend an den Endverbraucher verkauft

…ist der Käufer für die ordnungsgemäße Schlachtung und Entsorgung der Schlachtabfälle verantwortlich

…ist bei einer Schlachtung am landwirtschaftlichen Betrieb auch der Betriebsinhaber für eine tierschutzkonforme Umsetzung mitverantwortlich

…sind die Tiere ordnungsgemäß gem. Tierkennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen

…ist der Viehverkehrsschein vollständig auszufüllen (Achtung: vom Käufer zur ev. späteren Identifikation Autokennzeichen bzw.  Ausweisnummer am VVS anzuführen)

…ist am Viehverkehrsschein „Abgabe an den Endverbraucher“ zu vermerken

…hat auch der Verkäufer einen ordnungsgemäßen Tiertransport sicherzustellen (Transportmittel)

 

Hintergrundinfo:

Gemäß Tierschutzgesetz § 32 dürfen rituelle Schlachtungen ohne vorausgehende Betäubung der Schlachttiere nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund zwingender religiöser Gebote oder Verbote einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft notwendig ist und die Behörde eine Bewilligung zur Schlachtung ohne Betäubung erteilt hat.

 

Rituelle Schlachtungen sind erlaubt wenn:

1. die Schlachtungen von Personen vorgenommen werden, die über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen,

2. die rituellen Schlachtungen ausschließlich in Anwesenheit eines mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragten Tierarztes erfolgen,

3. Einrichtungen vorhanden sind, die gewährleisten, dass die für die rituelle Schlachtung vorgesehenen Tiere so rasch wie möglich in eine für die Schlachtung notwendige Position gebracht werden können,

4. die Schlachtung so erfolgt, dass die großen Blutgefäße im Halsbereich mit einem Schnitt eröffnet werden,

5. die Tiere unmittelbar nach dem Eröffnen der Blutgefäße wirksam betäubt werden,

6. sofort nach dem Schnitt die Betäubung wirksam wird und

7. die zur rituellen Schlachtung bestimmten Tiere erst dann in die dafür vorgesehene Position gebracht werden, wenn der Betäuber zur Vornahme der Betäubung bereit ist.

 

Autor: Matthias Pleschberger

Zuchtwertschätzung – wöchentliche Umsetzung

03.07.2017 14:04
von Redaktion Österreich
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Durch den Vorstand des ÖBSZ wurde eine kontinuierliche Durchführung der Zuchtwertschätzung beschlossen. Was bedeutet das in der Praxis?

Die Zuchtwerte der österreichischen Zuchtschafe und Zuchtziegen werden jeden Dienstag neu berechnet. Die Zuchtwertschätzung wird durch die Firma Zuchtdata umgesetzt, diese hat einen Automatismus entwickelt, sodass die Übernahme der erforderlichen Daten sowie die Berechnung der Zuchtwerte ohne händisches Auslösen von Statten geht. Besonders im Bereich der Fleischleistungsprüfung ist eine kontinuierliche Zuchtwertschätzung essentiell, da der Prüfbericht somit immer aktuell den Zuchtwert des geprüften Tieres ausweist. Dadurch können Landwirte aus diesem Prüfbericht umfassende Informationen zur Grundlage der Selektionsentscheidung gewinnen. Auch für Milchschafe und Milchziegen bietet die kontinuierliche Zuchtwertschätzung den oben beschriebenen Vorteil, dass zu einem früheren Zeitpunkt Zuchtwerte vorliegen.

Im Zuge eines Zuchtwertschätzlaufs werden die Zuchtwerte aller Tiere neu berechnet. Dadurch profitieren alle Rassen von der wöchentlich durchgeführten Zuchtwertschätzung, denn sobald die notwendige Sicherheit der geschätzten Zuchtwerte erreicht ist, werden diese ausgewiesen und sind somit für den Landwirt auf Prüfberichten, in Versteigerungskatalogen sowie auch im Herdenmanagementprogramm sz-online sichtbar. Zu einer Steigerung der Sicherheit kann es kommen, wenn Eigenleistungen eines Tieres, wie z.B. eine weitere Ablammung, vorhanden ist oder Daten von verwandten Tieren ergänzt wurden.

Die kontinuierliche Zuchtwertschätzung bietet somit große Chancen für Zuchtbetriebe, da Selektionsentscheidungen auf Basis von Zuchtwerten frühzeitig getroffen werden können. Die Zuchtwerte sind ein wichtiges Werkzeug um die Zukunft der österreichischen Schaf- und Ziegenzucht in gezielte Bahnen zu lenken, hin zu leistungsstarken, langlebigen und gesunden Zuchttieren.

Neues Tierschutzgesetz und neue Tierhaltungsverordnung

12.06.2017 14:02
von Redaktion Österreich
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Die Schwerpunkte der über zwei Jahre andauernden Diskussionen zum Thema Tierhaltung und Tierschutz waren das Verbot der Anbindehaltung sowie Eingriffe bei Nutztieren ohne Narkose und Schmerzausschaltung. Das medial am stärksten aufgegriffene Thema war wohl die Katzenkastration, während der Nutztierbereich nur am Rande erwähnt wurde. Diskussionen zu den Themen Tierschutz und Tierwohl sind in den vergangenen Monaten europaweit entbrannt. Was nicht zuletzt durch zahlreiche neue Tierwohlinitiativen erkennbar ist.

Ein wichtiger Schritt für die österreichischen Ziegenhalter war die Abschwächung des bisher geltenden Enthornungsverbotes bei Ziegen. Die Zerstörung der Hornanlage bei Kitzen bis zu einem Alter von vier Wochen ist in spezialisierten Milchziegenbetrieben wieder erlaubt. Voraussetzung ist, dass die Enthornung von einem Tierarzt mit wirksamer Betäubung sowie postoperativer Schmerzausschaltung durchgeführt wird. Eine Verschärfung der Regelungen gibt es dagegen im Platzbedarf für Ziegen.

Das Kupieren des Schwanzes bei Lämmern ist durch eine sachkundige Person (= Tierhalter) bzw. durch einen Tierarzt durchzuführen. Die postoperative Schmerzbehandlung ist hierbei verpflichtend.  Die Lämmer dürfen zum Zeitpunkt des Kupierens nicht älter als sieben Tage sein. Zusätzlich ist ein Gerät zu verwenden, das scharf schneidet und gleichzeitig verödet. Es darf maximal ein Drittel des Schwanzes, bei betrieblicher Notwendigkeit, die durch einen Tierarzt bestätigt wird, bei weiblichen Lämmern zur Zucht höchstens die Hälfte des Schwanzes entfernt werden.

Die Kastration darf nur durch einen Tierarzt bzw. durch einen gewerblichen Viehschneider erfolgen. Hierbei gilt, ebenso wie beim Kupieren des Schwanzes, eine Verpflichtung zur postoperativen Schmerzbehandlung.

Diese Regelungen treten ab Oktober 2017 in Kraft. Die Änderungen im Bereich Ziegenhaltung müssen ab 1. Jänner 2018 eingehalten werden.

Für genauere Informationen, Angaben zum Platzbedarf für Schafe und Ziegen ist die Änderung der 1. Tierhaltungsverordnung unter https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2017_II_151/BGBLA_2017_II_151.pdf einsehbar.

Weidemann