Grundsätzliches

Als landwirtschaftliche Nutztiere unterliegen Schafe und Ziegen, egal wie viele, wie und zu welchem Zweck gehalten werden, der
Verordnung (EG) Nr. 21/2004 vom 17.12.2003
zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen
und der
Viehverkehrsverordnung vom 12.02.2010
(Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr)
Die Viehverkehrsverordnung setzt u.a. die genannte EU-Richtlinie in nationales Recht um.
Im Wesentlichen geht daraus hervor
- wie Betriebe mit Schaf- und Ziegenhaltung registriert werden müssen
- wie Schafe und Ziegen zu kennzeichnen sind
- wie Tierzahlen zu melden sind
- wie Tierbewegungen zu melden sind
Zuständigkeiten
… Für die Vergabe der sogenannten Registriernummer/landw. Betriebsnummer (die braucht jeder, der Schafe und/oder Ziegen hält) ist das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig in dessen Dienstgebiet der Betrieb seinen Sitz hat.
… Mit der Vergabe der notwendigen Kennzeichen (Ohrmarken) und der Entgegennahme der zu tätigenden Meldungen ist das LKV Bayern beauftragt:
LKV Bayern e.V.
Landsberger Str. 282, 80687 München
Tel. 0 89-54 43 48-0, Fax 0 89-54 43 48-10
E-Mail vvvo@lkv.bayern.de
Von dort erhalten Sie auch die notwendigen Formulare, wie Ohrmarkenbestellscheine, Bestandsregister, Begleitpapier unter dem Stichwort "Viehverkehrsverordnung" zum Herunterladen.
… Und schliesslich ist für die Überwachung des Ganzen das Veterinäramt an dem für Sie zuständigen Landratsamt zuständig.
und
und
und ... es hat zwar nichts mit der Viehverkehrsverordnung zu tun, wird aber benötigt, wenn Schafe und/oder Lämmer zum Schlachten abgegeben werden - also auch für Sammelstellen!
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