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Rupprechter ermöglicht Auszahlungen von 700 Millionen Euro an Vorschusszahlungen

15.12.2015 08:58
von Admin Österreich
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Angesichts der Dürre und der schwierigen Marktsituation für unsere Bäuerinnen und Bauern im Jahr 2015 hat Bundesminister Rupprechter angeordnet, dass noch heuer Vorschüsse auf EU-Direktzahlungen, die Ausgleichszulage (AZ) und bestimmte ÖPUL-Maßnahmen erfolgen.

Lange Zeit war es aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben, neuer Maßnahmenprogramme und neuer Abwicklungsmodalitäten nicht sicher, ob heuer Auszahlungen möglich sein werden.

Die Entscheidung von Bundesminister Rupprechter bringt den Bäuerinnen und Bauern im Jahr 2015 Vorschusszahlungen in der Höhe von rund 700 Millionen Euro.

 

Wichtig: Die Vorschusszahlungen werden von der AMA betriebsweise berechnet. Die Vorschusszahlung lässt keinen Rückschluss auf die gesamte Auszahlung des Jahres 2015 zu. Der gesamte Auszahlungsbetrag für 2015 wird von der AMA Anfang 2016 berechnet. Die Differenz zur heurigen Vorschusszahlung wird im April 2016 ausbezahlt.

 

Die wichtigsten Fragen & Antworten auf einen Blick

 

Wann werden die Vorschusszahlungen ausbezahlt?

Die Vorschusszahlung für die Ausgleichszulage (AZ) und bestimmte ÖPUL-Maßnahmen erfolgt am 18. November 2015. Die Vorschusszahlung für Direktzahlungen erfolgt am 17. Dezember 2015. Insgesamt werden rund 700 Millionen Euro ausbezahlt.

 

Wer bekommt Vorschusszahlungen?

Von den Vorschusszahlungen profitieren jene Betriebe, die 2015 fristgerecht ihren Mehrfachantrag-Flächen gestellt haben und für die gemäß der vereinfachten Berechnung eine Vorschusszahlung errechnet werden konnte. Die AMA informiert die betroffenen Betriebe von der Vorschusszahlung per Schreiben. Dabei ist auch der konkrete Betrag der Vorschusszahlung ausgewiesen. Für die Vorschusszahlung im November sind diese Schreiben bereits betriebsbezogen auf der Internetseite www.eama.at im „ePostkasten“ abrufbar. Die betroffenen Betriebe können sich daher schon vorab über die zu erwartende Vorschusszahlung informieren.  

 

Wie errechnet sich die Vorschusszahlung je Betrieb?

Die Vorschusszahlung basiert auf einer vereinfachten Berechnung durch die AMA. Für die Ausgleichszulage und bestimmte ÖPUL-Maßnahmen werden bis zu 75 % des errechneten Betrages ausbezahlt.

Bei den Direktzahlungen werden bis zu 50 % des errechneten Betrages ausbezahlt.

 

Was hat die Höhe der Vorschusszahlung mit der gesamten Auszahlung zu tun?

Aus der Höhe der Vorschusszahlung kann nicht auf die Höhe des gesamten Auszahlungsbetrages 2015 geschlossen werden:

  1. Die GAP-Periode 2007-2013 ist nicht mit der neuen GAP-Periode 2014-2020 vergleichbar.

  2. Die Prozentsätze beziehen sich auf die Berechnungen der AMA für die Vorschusszahlungen.

  3. Die Prozentsätze beziehen sich nicht auf die gesamte Auszahlung.

  4. Der genaue endgültige Auszahlungsbetrag wird im April 2016 feststehen.

  5. Bsp.: Vorschusszahlung 4.000 Euro, gesamter Auszahlungsbetrag 7.000 à im April 2016 werden die noch ausstehenden 3.000 Euro überwiesen.

Kann es auch sein, dass Betriebe zu viel an Vorschuss erhalten?

Ja, in Einzelfällen. Dies wird im April 2016 gegengerechnet.

 

Wie erfolgte die Auszahlung in den Vorjahren?

Auch in den Vorjahren wurde zu Jahresende nicht der gesamte Auszahlungsbetrag überwiesen. Die diesjährigen Vorschusszahlungen basieren im Gegensatz zu den Vorjahren auf einer vereinfachten Berechnung der AMA. Sie sind daher nicht mit den Vorschusszahlungen des Vorjahres vergleichbar, dies insbesondere, da sich die Programme inhaltlich geändert haben.

 

Wo kann ich mich im Detail informieren?

Für Fragen zur Vorschusszahlung stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksbauernkammern sowie der AMA unter der ÖPUL-Hotline 01/331 29 bzw. AZ-Hotline 01/33 759 gerne zur Verfügung.

Weitere Informationen zu den Berechnungsmodaltäten für die Vorschusszahlungen ÖPUL 2015 und AZ 2015 finden sie auf www.ama.at.

Informationen zur gekoppelten Almprämie für Schafe und Ziegen

09.04.2015 14:53
von Admin Österreich
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Mit der Umsetzung der GAP – 2020 ist es in Österreich geglückt die gekoppelte Almprämie nun auch für Schafe und Ziegen den Auftreibern anbieten zu können. Dies ist aber auch mit Risiken verbunden. So kann eine Beanstandung des Bestandsregisters oder des Meldewesens (Tierkennzeichnungsverordnung) im Zuge einer Kontrolle der gekoppelten Almprämie zu schwerwiegenden Sanktionen führen.

Die gekoppelte Prämie für gealpte Tiere kann grundsätzlich für alle Schafe und Ziegen, die spätestens mit Stichtag 15.Juli als gealpt, gemeldet und min. 60 Tage lang gealpt werden, beantragt werden. Alle gemeldeten Alpungstage werden hierzu pro Tier aufsummiert. Beginn der Alpung ist mit dem Tag des Almauftriebes, höchstens aber 15 Tage vor Abgabe der Almauftriebsliste festgelegt. Der Tag des Almabtriebes zählt jedoch nicht zur Dauer der Alpung. Lücken während der Alpungsdauer sind möglich. Werden Tiere auf mehreren Almen gealpt, so erfolgt die Meldung der Schafe und Ziegen auf der Alm mit der längsten Alpungsdauer. Als Alm im Sinne der Förderung gekoppelte Almprämie, wird wie im Österreichischen Umweltprogramm (ÖPUL), eine im betreffenden Kalenderjahr beantragte im Almkataster eingetragene Alm bezeichnet. Der Prämienbegünstigte ist der Antragsteller des Mehrfachantrages, Bewirtschafter des Heimbetriebes (Auftreiber). Die Antragsstellung für die gekoppelte Almprämie erfolgt mit der Abgabe des MFA bis spätestens 15. Mai. Die Prämie wird mit dem Ansuchen auf Direktzahlungen (Ankreuzfeld) automatisch mitbeantragt. Zusätzlich ist eine Almauftriebsliste bis spätestens 15. Juli abzugeben. Die Feststellung der Anzahl beihilfefähiger Tiere erfolgt über die Angaben der Almauftriebsliste.

Die Höhe der Prämie unterscheidet sich nach dem Alter der aufgetriebenen Tiere. Als Mutterschaf, bzw. Mutterziege werden Tiere über einem Jahr (Stichtag 1. Juli) bezeichnet. Die Prämie pro Muttertier beträgt 62€ je RGVE. Dies bedeutet eine höchstmögliche Prämie pro Mutterschaf, bzw. Mutterziege von 9,3€ pro Jahr. Für Schafe und Ziegen mit einem Alter bis zu einem Jahr liegt die höchstmögliche Prämie bei 2,17€ pro Tier und Jahr. Diesen möglichen Erlösen steht aber ein nicht zu unterschätzender Aufwand gegenüber.

Jeder Antragssteller ist verpflichtet im Falle einer Kontrolle ausreichende Mitarbeit und Vorarbeit zu Leisten. Dies bedeutet die Tiere, welche der Betrieb zur gekoppelten Prämie gemeldet hat, müssen aus der gesamten Herde selektiert werden. Dies kann zu einem erheblichen Arbeitsaufwand bei Gemeinschaftsalmen führen. Werden im Zuge der Kontrolle Tiere nicht vorgefunden, wird es eine Nachkontrolle unmittelbar nach dem (Auf der Almauftriebsliste angegebenen Almabtriebs Termin) geben. Im Falle fehlender Tiere, muss eine Verlustmeldung an die VIS erfolgen. Bei einem Verstoß bedeutet dies nicht nur eine Rückzahlung der gekoppelten Almprämie, sondern führt auch im Zuge des Cross Compliance zu Sanktionen über die gesamte Betriebsprämie.

Möchte ein Betrieb diese Prämie NICHT beantragen, so besteht die Möglichkeit des Opting-Outs. Dies muss aber am MFA entsprechend angekreuzt werden, ansonsten wird die Prämie automatisch mit Ansuchen auf Direktzahlungen beantragt.

Wichtig für das Ansuchen dieser Prämie ist es, vollständige, lückenlose Aufzeichnungen des Bestandes zu führen. Im Zuge einer Kontrolle wird auch auf die Führung der Bestandes Liste ein Augenmerk gelegt. Die Kontrollintensität ist aufgrund der neuen Etablierung dieser Prämie erhöht.

Jeder Betriebsleiter kann selbst entscheiden ob er die Möglichkeit dieser Prämie nützen möchte oder nicht. Man soll sich aber im Falle einer Beantragung über die möglichen Konsequenzen Bewusst sein.

Neu Regelung innergemeinschaftliches Verbringen von Schafen und Ziegen – Scrapie VO neu

09.04.2015 14:42
von Admin Österreich
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Mit 18.11.2014 ist die Änderung der Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 1148/2014 der Kommission zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien in Kraft getreten. Dies bringt einschneidende Änderungen in der innergemeinschaftlichen Tierverbringung von Schafen und Ziegen mit sich.

Österreich wurde als einziger Mitgliedsstaat der Status „vernachlässigbares Risiko für klassische Scrapie“ zugesprochen. Das bedeutet, dass allen österreichischen Betrieben der höchstmögliche Status vernachlässigbares Risiko mit 18.11.2014 zuerkannt wurde. Der bundesweite Zuchttierhandel, die Nutzung von Gemeinschaftsweiden oder Gemeinschaftsalmen durch österreichische Betriebe, sowie der Zuchttierexport sind dadurch uneingeschränkt möglich. Auswirkungen hat die neue Reglung jedoch auf das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren aus Mitgliedsstaaten nach Österreich, welche nicht direkt für die Schlachtung vorgesehen sind. Eine Verbringung von Zucht- und Nutztieren nach Österreich kann nur erfolgen, wenn diese Tiere entweder aus Mitgliedsstaaten, Gebieten, oder Betrieben mit demselben Status (vernachlässigbares Risiko) stammen, oder, sofern keine Betriebssperre besteht, aufgrund einer Genotypisierung den Genotyp 1(ARR/ARR) aufweisen. Für den Import von Embryonen reicht der Genotyp mit einfachem ARR-Allel. Es wird empfohlen, die internationalen Handelspartner bzw. Betriebe zu motivieren, sich in ihrem Land für den Status „Betrieb mit vernachlässigbaren Risiko“ gemäß den EU-Bedingungen anerkennen zu lassen, damit die Handelsbeziehungen aufrechterhalten werden können.

Nicht nur auf den internationalen Tierverkehr hat die neue EU-Regelung Auswirkung, sondern auch auf den Weidebetrieb von Gemeinschaftsweiden und Gemeinschaftsalmen. Generell dürfen österreichische Schafe und Ziegen nur mit Tieren von Betrieben mit demselben Status in Kontakt kommen. Dies hat Auswirkungen auf die Bewirtschaftung von zwischenstaatlichen Gemeinschaftsweiden und Gemeinschaftsalmen. Nur Betriebe mit dem Status vernachlässigbares Risiko dürfen ihre Tiere auf länderübergreifende Gemeinschaftsweiden in Österreich gemeinsam mit österreichischen Tieren Weiden bzw. Alpen.

Der österreichweite Status „vernachlässigbares Risiko“ stellt insgesamt einen enormen Vorteil für Österreich dar. Durch diesen Status können Schafe und Ziegen, die nicht zur Schlachtung vorgesehen sind, innerhalb von Österreich ohne Einschränkungen bzw. Genotypisierung verbracht werden. Da jedem einzelnen Betrieb in Österreich der Status vernachlässigbares Risiko zugesprochen wurde, entfallen etwaige Kontroll-, Inspektions- und Zertifizierungskosten für die Landwirte.