Seitens des Ministeriums wurden die Anforderungen hinsichtlich der Untersuchungspflicht bei Schlachtungen nach „Abgaben lebend an Endverbraucher“ überarbeitet und nun neu definiert. Somit sind seit 15.08.2018 jene Tiere, die zur Abgabe an den Endverbraucher am Betrieb geschlachtet werden, beschaupflichtig. Die Schlachtung für den reinen Eigenbedarf (Verzehr des Fleisches im eigenen Haushalt) ist weiterhin ohne Beschau möglich.
Auszug aus dem Erlass vom 19.7.2018:
Eine bloße pro forma Übergabe vor der Schlachtung (Anmerkung: Abgabe lebend an Endverbraucher) stellt daher keinen Übergang des Tieres in die Herrschaft des Erwerbers dar, der damit auch nicht zum Tierhalter wird. Als Tierhalter ist jene Person zu sehen, welche das Tier körperlich besitzt bzw. übernommen hat, da diese dann die tatsächliche Herrschaft über das Tier ausübt.
Somit ergibt sich, dass Tiere, welche vor der Schlachtung zwar verkauft/abgegeben werden, aber daran anschließend im Betrieb des Verkäufers/Abgebers geschlachtet werden, auch der Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen.
Seitens des Ministeriums wurden die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden (Amtstierärzte) über diese Situation informiert und geben, diese Regelungen auch entsprechend zu überprüfen.
Regelungen hinsichtlich der Schlachtungen für Eigenverbrauch (keine Abgabe von Fleisch an Dritte) auf bäuerlichen Betrieben bleibt weiterhin unverändert.
Dieser Erlass wird seitens des Österreichischen Bundesverbandes für Schafe und Ziegen (ÖBSZ) und der Österreichischen Schaf- und Ziegenbörse (ÖSZB) sowie deren Mitglieder kritisch betrachtet.
Im Jahr 2017 wurden 20.186 Tiere über das Meldeereignis „Abgabe an den Endverbraucher“ von 944 LandwirtInnen gemeldet. Das entspricht im Durchschnitt einer Anzahl von 21 Tieren je Betrieb. Lediglich 20 der 944 Betriebe meldeten mehr als 100 Tiere im Jahr, bzw. von 12 Betrieben wurden mehr als 200 Tiere als Abgabe an den Endverbraucher gemeldet.
Die bisherige Regelung brachte einige Vorteile mit sich:
- Einsicht in Mengenströme bei Ab-Hof-Vermarktung
- Sicherheit, dass anfallende Schlachtabfälle offiziell und ordnungsgemäß gesammelt und entsorgt werden
- Abgabe an den/die EndverbraucherInnen stellte für Kleinbetriebe eine Möglichkeit zur gesetzeskonformen Vermarktung dar
- kein Transport und damit keine Stressbelastung der Tiere durch Schlachtung in gewohnter Umgebung am
Hof
- finanziell tragbarer Rahmen für Tiere mit einem verhältnismäßig niedrigen Warenwert (im Verhältnis zu
Nebengebühren) siehe LMSVG-Kontrollgebührenverordnung § 2
Vor allem die Vorgangsweise der Behörde bei der Veröffentlichung erfolgte nicht im Sinne einer guten Zusammenarbeit. Bislang war es üblich, dass die Branche und die landwirtschaftliche Vertretung im Vorfeld über mögliche Anpassungen bzw. Neuinterpretationen von Verordnungen informiert werden. Eine Mitteilung wurde in diesem Fall unterlassen. Umso überraschender musste nun über die mediale Berichterstattung das Inkrafttreten des Erlasses mit 15. August 2018 zur Kenntnis genommen werden. Dies spricht nicht für eine gute Kommunikationsbasis. Insbesondere die Vermittlung von falschen Informationen kann nicht akzeptiert werden.
Das Inkrafttreten des Erlasses mit 15.08.2018 bietet keine Möglichkeit die betroffenen Schaf- und ZiegenhalterInnen, welche Tiere in der Vergangenheit ab Hof an den/die EndverbraucherInnen abgegeben haben, ausreichend zu informieren. Zusätzlich stehen betroffene LandwirtInnen vor dem Problem, dass andere Abgabewege für schlachtreife Tiere innerhalb kurzer Zeit gefunden werden müssen.
Das Argument, Schächten mit diesem Erlass zu verbieten, ist falsch. Rituelle Schlachtungen sind im Tierschutzgesetz § 32 geregelt. Das Schächten von Tieren ist und war in dafür zugelassenen Betrieben und unter Einhaltung bestimmter Vorgaben erlaubt. Die VertreterInnen des Schaf- und Ziegensektors sprechen sich klar für eine tierschutzkonforme Schlachtung aus.
Die Leidtragenden dieses Erlasses sind Schaf- und ZiegenhalterInnen, die eine geringe Anzahl an Tieren ab Hof vermarkten und die Meldung der Abgänge gemäß TKZVO ordnungsgemäß durchführen.
Der ÖBSZ und die Schaf- und Ziegenbörse sind bemüht eine Lösung für diese Betriebe zu erarbeiten. Dieser Erlass darf nicht zu Lasten von Tierwohl, Tiergesundheit, Schlachthygiene und kleinbäuerlichen Strukturen gehen.