Situation in Österreich
In Österreich kommt die elektronische Kennzeichnung nicht Verpflichtend zur Anwendung: Die flächendeckende elektronische Kennzeichnung wird nicht durchgeführt, da Österreich von der Ausnahmeregelung in VO 21/2004 Art 9(3) Gebrauch macht: “ Die Mitgliedsstaaten, in denen die Zahl der Ziegen und Schafe insgesamt 600 000 Tiere nicht übersteigt, kann jedoch die elektronische Kennzeichnung für Tiere, die nicht in den innergemeinschaftlichen Handel gelangen, auf freiwilliger Basis eingeführt werden.”
Anmerkung: In Österreich gibt es derzeit etwa 351 000 Schafe und 60 500 Ziegen (Stand Viehzählung Dez.07)
Ausnahmen:
Exporte: Alle Tiere, die nach dem 01.01.2010 geboren und innerhalb der EU verbracht werden, müssen ein elektronisches Kennzeichen aufweisen.
Möglichkeiten der elektronischen Kennzeichnung
Folgende Möglichkeiten der elektronischen Kennzeichnung sind laut Tierkennzeichnungs – und Registrierverordnung 2009 zulässig:
- Ohrmarke und elektronische Ohrmarke
- Ohrmarke und elektronisches Fesselband
- Ohrmarke und Bolus
- Ohrmarke und Injektat
- Bolus und Fesselband
- elektronische Ohrmarke und Fesselband
Weiterhin bestehen bleibt natürlich die Möglichkeit der Kennzeichnung mit 2 Ohrmarken, neu im Gesetz verankert wurde die Möglichkeit der Kennzeichnung mit 1 Ohrmarke + Fesselband, nicht mehr zulässig ist die Kennzeichnung mit 1 Ohrmarke + Tätowierung.
siehe auch: Tierkennzeichnungs – und Registrierverordnung 2009, als Download unter Menüpunkt “Gesetze”.

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