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Wie führe ich meine Medikamentenaufzeichnungen richtig?

Jeder landwirtschaftliche Betrieb muss über nachvollziehbare Aufzeichnungen bezüglich sämtlicher Arzneimittelanwendungen an seinen Tieren führen. Einerseits sind die Tierärzte verpflichtet jede Behandlung an Nutztieren noch am selben Tag zu dokumentieren bzw. den Tierhalter über die gesetzlich festgelegte Wartezeit zu informieren.

Der Bauer muss auf der anderen Seite Aufzeichnungen führen, , Bei den Biokontrollen stellen die zuständigen Biokontrollstellen jedoch noch immer häufig fest, dass die Medikamentenaufzeichnung mangelhaft bis gar nicht durchgeführt wird.

Um den Anforderungen der Rückstandskontrollverordnung und des neuen Arzneimittelgesetzes gerecht zu werden, sind bei Verabreichung eines jeden Medikaments folgende Daten tagesaktuell aufzuzeichnen:

  • Ohrmarkennummer bzw. Name des behandelten Tieres (bei Gruppenbehandlung die Anzahl der Tiere und die Buchtennummer)
  • Datum der Behandlung bzw. Behandlungszeitraum bei mehrtägiger Behandlung
  • Indikation = Behandlungsgrund (z.B.: „Trockenstellen”, „Nabelentzündung”,…)
  • Name des Medikaments
  • Menge des verabreichten Medikaments
  • Art der Verabreichung (z.B.: „ins Euter”, „in den Muskel”, „ins Maul”,…)
  • Gesetzliche Wartefrist beginnend vom Tag der letzten Behandlung für Milch UND Fleisch
  • Unterschrift/Signatur der behandelnden Person

Verabreicht der Tierarzt Medikamente an Nutztiere, so muss dieser einen Behandlungsschein ausstellen oder die Behandlung in das Stallbuch eintragen. Werden Medikamente an den Bauern abgegeben, so muss der Beleg vom Tierarzt bei den Dokumenten aufbewahrt werden und zusätzlich dazu muss die Behandlung ins Stallbuch wie oben beschrieben eingetragen werden.

Seit 2006 ist für TGD-Mitgliedsbetriebe VORGESCHRIEBEN, die Behandlungen, die vom Tierbesitzer selbst durchgeführt werden, nicht mehr ins Behandlungsbuch einzutragen, sondern es ist gesetzlich vorgeschrieben, die Behandlung eines Tieres mit einem Medikament auf dem DAZUGEHÖRIGEN ABGABEBELEG einzutragen (siehe Musterbeleg).

Werden alle Abgabebelege ordnungsgemäß abgelegt und sind alle Behandlungen auf diesen Belegen eingetragen, fehlende Ohrmarkennummern oder Identifikationsmerkmale für die Zuordnung der behandelten Tiere ergänzt, so wird dieses Aufzeichnungssystem als Ersatz für das Stallbuch bei diversen Kontrollen anerkannt.

Die gesetzlich vorgeschriebenen Wartezeiten sind im Biobereich zu verdoppeln bzw. bei Medikamenten ohne Wartefrist sind mindestens 48 Stunden Wartezeit einzuhalten.

Beispiel für einen korrekten Eintrag ins Medikamentenbuch
Beispiel für einen korrekten Eintrag ins Medikamentenbuch
Muster-Arzneimittelanwendungs- und abgabebeleg - Vorderseite
Muster-Arzneimittelanwendungs- und abgabebeleg - Vorderseite
Muster- Arzneimittelanwendungsbeleg- Rückseite
Muster- Arzneimittelanwendungsbeleg- Rückseite
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27.05.2012 09:00
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25.05.2012 09:00
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