Arzneimittelanwendung in Schaf- und Ziegenbetrieben.
Ist eine Arzneimittelanwendung durch den Tierhalter noch möglich?
In Österreich sind seit 2002 mit der Einführung des Tierarzneimittelkontrollgesetzes eine Vielzahl an neuen Vorschriften zur Arzneimittelanwendung an Nutztieren erlassen worden.
Gibt es noch Möglichkeiten, dass ich als Bauer Arzneimittel an meinen Schafen und Ziegen anwenden darf?
Auf den Tierhalter kommen immer mehr Gesetze und Verordnungen zu, deren Informationsflut oft Unsicherheiten bei Nichtinformierten aufkommen lassen, was denn an Behandlungsmöglichkeiten kranker Tiere überhaupt noch legal ist.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass durch das Tierarzneimittelkontrollgesetz, das 2002 erlassen wurde, endlich Rechtssicherheit in der Anwendung von Arzneimitteln an Tieren, die zur Lebensmittelgewinnung dienen sollen, herrscht. Die dem Tierarzneimittelkontrollgesetz nachgelagerten Verordnungen (z.B. Tierarzneimittelanwendungsverordnung und deren Änderungsverordnungen) regeln die Anwendungsmöglichkeiten durch den Tierhalter sehr genau.
Es ist nun gesetzlich erlaubt, dass im Rahmen von Betreuungsverhältnissen Tierarzneimittel vom Tierarzt dem Bauern zur Anwendung an seinen Schafen und Ziegen überlassen werden. Dies darf aber nur unter tierärztlicher Anleitung erfolgen und es muss auch eine tierärztliche Diagnose gestellt werden.
Außerhalb eines Betreuungsverhältnisses im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes dürfen vom Tierhalter nur mehr Tierarzneimittel selbst angewandt werden, die laut Anwendungsverordnung außerhalb des TGD erlaubt sind – die sogenannten “NE”-Arzneimittel. “NE” bedeutet, dass die Anwendung dieser Medikamente nicht eingeschränkt ist.
Trotzdem dürfen diese Präparate nur dann vom Bauern angewendet werden, wenn diese von einem Tierarzt verschrieben wurden, der Abgabebeleg am Betrieb aufbewahrt wird und die Anwendung beim jeweiligen Tier entsprechend dokumentiert wird.
