Leitfaden für Landwirte
Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009
1. Wann wird gekennzeichnet?
• Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 geboren sind
• spätestens 6 Monate nach dem Geburtstermin
• jedenfalls vor Verlassen des Geburtsbetriebes
• anlässlich einer untersuchungspflichtigen Schlachtung
2. Wer darf kennzeichnen?
Der Tierhalter ist für die Kennzeichnung verantwortlich und darf nur solche Ohrmarken und Transponder verwenden, die er von einer zugelassenen Stelle bezogen hat. Er darf diese Kennzeichen nur in dem Betrieb verwenden, für den die Zuteilung erfolgt ist. Nicht mehr benötigte Ohrmarken und Transponder können an die Ohrmarkenvergabestelle zurückgegeben werden.
3. Wie wird gekennzeichnet?
• Kennzeichnungsvarianten: 2 Ohrmarken oder 1 Ohrmarke und 1 Fesselband oder
• elektronische Kennzeichnung mittels Transponder:
Ohrmarke und elektronische Ohrmarke
Ohrmarke und elektronisches Fesselband
Ohrmarke und Bolus
Ohrmarke und Injektat
Bolus und Fesselband
elektronische Ohrmarke und Fesselband
4. Wie funktioniert die Kennzeichnung mit elektronischem Kennzeichen?
Der Wunsch zur Kennzeichnung mit elektronischer Kennzeichnung ist der zugelassenen Ohrmarkenvergabestelle bekanntzugeben. zugelassene Stelle organisiert die Kennzeichen und trägt diese Information ins VIS ein.
5. Was passiert mit Tieren, die bis jetzt noch keine Kennzeichnung haben?
Tiere, die nach der alten Tierkennzeichnungsverordnung gekennzeichnet wurden, behalten diese Kennzeichnung.
Tiere, die bis jetzt noch gar nicht gekennzeichnet waren, werden mit den neuen Ohrmarken versehen.
6. Was tut man bei Verlust vom Kennzeichen?
Ein verlorenes Kennzeichen muss so bald wie möglich, jedenfalls aber innerhalb eines Monats, ersetzt werden. Durch die Bestellung der Ersatzohrmarke bei der zugelassenen Stelle wird dies im VIS vermerkt.
7. Ist eine betriebseigene Ohrmarke erlaubt?
Es steht dem Tierhalter frei, zusätzlich zur amtlichen Ohrmarke ein Stallmarke anzubringen.
8. Wie wird die Ohrmarke angebracht?
Der Dornteil wird am Außenohr, der Lochteil am Innenohr angebracht. Die dafür gebräuchlichen Zangen und Umrüstungsdorne sind bei den Ohrmarkenvergabestellen erhältlich.
9. Was steht auf der Ohrmarke?
Dornteil und Lochteil sind mit der vollständigen Lebensnummer bedruckt, diese besteht aus der Österreich – Kennung AT sowie einer 9 – stelligen Lebensnummer. Auf den neuen Ohrmarkenchargen ist am Lochteil zusätzlich ein 2-dimensionaler Data – Matrix Code angedruckt – dieser beinhaltet ebenfalls die Lebensnummer.
10. Was tun bei Import von Tieren aus EU-Ländern?
Tiere aus der EU gelten als nach dieser VO gekennzeichnet und behalten diese Kennzeichnung. Sie gilt auch in Österreich und darf nicht entfernt werden. Tiere, die ab dem 01.01.2010 geboren sind, müssen beim Import nach Österreich elektronisch gekennzeichnet sein.
11. Was tun bei Import von Tieren aus Drittstaaten?
Tiere aus Drittstaaten (z.B. Schweiz, Kanada, Bulgarien,…) werden innerhalb von 14 Tagen gekennzeichnet. (siehe Punkt 3) Die ursprüngliche Kennzeichnung darf nicht entfernt werden und muss zusammen mit der neuen Kennzeichnung ins Bestandsregister eingetragen werden. Wichtig: Es muss auch an die zugelassene Stelle gemeldet werden, welche Ohrmarkennummern an Tiere aus Drittstaaten vergeben wurden!!! Die Verantwortung über die korrekte Kennzeichnung und Meldung von Drittland-Importtieren trägt der Landwirt selbst.
12. Was tun beim Export von Tieren in EU – Länder?
Alle Tiere, die ab dem 01.01.2010 geboren sind, müssen bei der Verbringung innerhalb der europäischen Union elektronisch gekennzeichnet sein. Als Möglichkeiten sind zulässig:
elektronische Ohrmarke + Ohrmarke
elektronische Ohrmarke + Fesselband
Bolus + Ohrmarke
Bolus + Fesselband
13. Was tun beim Export von Tieren in Drittstaaten?
Tiere, die in Drittstaaten exportiert werden, müssen gemäß der Verordnung, allerdings nicht elektronisch gekennzeichnet sein.
14. Was macht eine zugelassene Stelle?
• Entgegennahme der Ohrmarkenbestellungen der Landwirte
• Überprüfung der Adress-Daten und der Betriebsnummer des Landwirtes online im VIS
• Zuordnung von Nummernchargen zum betreffenden Betrieb und dessen Betriebsnummer
• Bei Abgabe der Ohrmarken muss die verwendete Kennzeichnungsmethode sowie die Angabe, ob es sich um ein Importtier aus einem Drittland handelt online im VIS angegeben werden.
• zugelassene Stellen unterliegen der behördlichen Kontrolle.
15. Was ist das VIS?
Das VIS (Veterinär Informations System) ist die Datenbank, in der die Stammdaten, Betriebsdaten und Veterinärdaten der Tierhalter registriert werden (Name, Adresse, LFBIS-Nr., geographische Koordinaten, Betriebsform, Art der gehaltenen Tiere, Tierbestand, TGD, Seuchenverdacht, etc…). Betreiber des VIS ist die Statistik Austria.
16. Wie kommen die Daten ins VIS?
Es erfolgt ein Datenabgleich mit der AMA-Tierliste, das heißt, Landwirte, die einen „Mehrfachantrag Flächen“ erhalten, müssen die betreffenden Felder der Tierhaltung ausfüllen. So sind sie automatisch registriert. Tierhalter, die keinen „Mehrfachantrag Flächen“ stellen, können trotzdem in diesem Rahmen ihre Daten melden. Betriebe, die nicht bei der AMA gemeldet sind, bekommen vom VIS ein Formular, das ausgefüllt wieder zurück geschickt werden muss.
17. Was muss der Landwirt melden?
• Die Aufnahme der Tierhaltung innerhalb von 7 Tagen direkt beim Betreiber des VIS.
• Änderungen in den Bewirtschaftungsverhältnissen spätestens am 14. Kalendertag direkt beim Betreiber des VIS oder mit dem dafür vorgesehenen INVEKOS – Bewirtschafterwechselformular bei den Landwirtschaftskammern (auch auf Bezirksebene).
• Einmal im Jahr den Tierbestand in Stückzahlen (Stichtag ist der 1. April jeden Jahres).
• Importe aus Drittländern bei der zugelassenen Stelle
• Art der Kennzeichnung
18. Wo kann sich ein Hobbyhalter eine LFBIS-Nr. holen?
Verwalter des LFBIS-Registers ist die Statistik Austria. Neue LFBIS-Nr.können einerseits bei den Bezirksbauernkammern bezogen werden, oder aber direkt beim Land- und forstwirtschaftlichen Register der Statistik Austria. Auch über die autorisierten Stellen ist dies möglich. Bei der online-Abfrage wird geprüft, ob es zu dieser Adresse vielleicht schon eine LFBIS-Nr. gibt, bzw. ob die Adresse existiert, etc. Dann wird ein neuer Betrieb angelegt und die LFBIS-Nr. übermittelt.
19. Was muss der Landwirt im Bestandsregister aufzeichnen?
Zur Erleichterung der Aufzeichnungspflichten für den Landwirt werden Vordrucke von Bestandsregisterblättern mit den Ohrmarken mitgeliefert, bzw. können Leerformulare bezogen werden. Die Vorlage zum Bestandesregister ist im Menüpunkt „Download“ erhältlich.
• Anzahl der am 1. April jedes Jahres im Betrieb vorhandenen Ziegen, getrennt nach Tierart;
• Anzahl der im Betrieb vorhandenen weiblichen Ziegen, die älter als zwölf Monate sind oder Junge geworfen haben;
• alle Zu- und Abgänge von Ziegen, (einschließlich der Todesfälle), mit nachstehenden Angaben:
• Anzahl und Tierart (Z=Ziege) der verbrachten Tiere; das Datum und Grund des Ereignisses (Zugang, Abgang);
• bei abgehenden Tieren den Namen des Transportunternehmers, das amtliche Kennzeichen des Transportmittels, in dem die Tiere befördert werden, den LFBIS-Nr. und Namen des Bestimmungsbetriebs oder eine Kopie des Begleitdokuments
• bei zugehenden Tieren den Kenncode und Namen des Herkunftsbetriebs;
• Ohrmarkennummern, die am Betrieb eingezogen wurden (vorgedruckte Bestandsregisterblätter) und das Geschlecht des gekennzeichneten Tieres; gegebenenfalls Angaben über den Ersatz von Ohrmarken oder elektronischen Kennzeichen.
20. Was ist bei einer Verbringung zu beachten?
• Es dürfen nur ordnungsgemäß gekennzeichnete Tiere verbracht werden, egal ob in einen anderen Betrieb oder zum Schlachthof!
• Es muss ein Begleitdokument verwendet werden (Viehverkehrsschein) mit folgenden Angaben:
• LFBIS-Nr. des Herkunftsbetriebs
• Name und Anschrift des Tierhalters
• Gesamtzahl der verbrachten Tiere
• Tierart
• LFBIS-Nr. des Bestimmungsbetriebs (wenn keine vorhanden, dann Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebes)
• bei Wanderhaltung den Bestimmungsort mit der Postleitzahl
• die Daten des benutzten Transportmittels (amtliches Kennzeichen des Teils des Transportmittels, in dem die Tiere befördert wurden) und des Transportunternehmers einschließlich seiner LFBIS-Nr.
• das Verbringungsdatum
• die Unterschrift des Tierhalters
für alle Tiere, die nach dem 01.01.2010 geboren wurden, muss zusätzlich die Lebensnummer im Begleitdokument vermerkt sein!
