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Satzungen Salzburger Landesverband für Schafe und Ziegen

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen Salzburger Landesverband für Schafe und Ziegen.

(2) Er hat seinen Sitz in der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg (Stadt Salzburg) und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesland Salzburg und die angrenzenden Gebiete.

(3) Der Salzburger Landesverband für Schafe und Ziegen ist ein nach dem Landwirtschaftskammergesetz LBGL Nr.1/2000 vom 21.01.2000 anerkannter Fachverband und steht unter der fachlichen Aufsicht der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg. Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg ist zu allen Sitzungen des Vorstandes, sowie zur Vollversammlung unter Bekanntgabe der jeweiligen Tagesordnung rechtzeitig einzuladen und zu hören.
Weiters sind Niederschriften über alle Sitzungen des Verbandes vorzulegen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Zweck

Der Zweck des Vereines ist die Förderung der organisierten Schaf- und Ziegenzucht, die Führung des Herdebuches, die Abwicklung des Zuchtviehabsatzes (Tiere mit Abstammungs- und Leistungsnachweises), die züchterische Betreuung und Verbesserung der im Verband gezüchteten Rassen, die Organisation und Durchführung gezielter Schaf- und Ziegenzuchtprogramme, die Förderung der organisierten Lämmer-Kitzproduktion und –vermarktung, die Förderung der Milchschafhaltung und der Vermarktung von Milchschafprodukten, Förderung der Wollvermarktung. Der Dienst an der allgemeinen Landeszucht, sowie der Handel von Schafen, Schafprodukten und Wolle. Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet, sondern verfolgt gemeinnützige Zwecke.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:

Ideelle Mittel:
1. Versammlungen, Vorträge, Exkursionen und Ausstellungen
2. Betreuung und Beratung, insbesondere von Mitgliedern
3. Förderung der Schaf- und Ziegenzuchtorganisation (z.B. Zuchtbuchführung udgl.)
4. Sonstige Veranstaltungen und Aktivitäten

Materielle Mittel:
1. Mitgliedsbeiträge, sonstige Beiträge und Gebühren
2. Erträgnisse aus Veranstaltungen des Verbandes
3. Öffentliche Beihilfen (Spenden)
4. Vermächtnisse und sonstige Einnahmen

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene physischen Personen, die sich voll an der Verbandsarbeit beteiligen.

(3) Außerordentliche Mitglieder sind physische und juristische Personen, deren Aufnahme im Verbandsinteresse gelegen ist.

(4) Ehrenmitglieder sind physische Personen, die wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verband ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die als Schaf- oder Ziegenhalter im Wirkungsbereich des Verbandes tätig sind.

Außerordentliche Mitglieder können alle physischen und juristischen Personen werden , deren Aufnahme im Verbandsinteresse gelegen ist.
Der Beitrittswerber hat ein schriftliches Ansuchen mit einem vom Verein aufgelegten Formblatt zu stellen.

Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeansuchens ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Verbandsvorstandes durch die Vollversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, mit Ende des betreffenden Jahres

(2) Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende eines jeden Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats die Klage beim Schiedsgericht zulässig, bis zu dessen Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Vollversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Vollversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Vollversammlung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Vollversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Vollversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane (wie z.B. insbesondere die Geschäfts- und Verkaufsbestimmungen) zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.

(7) Sie haben weiters die Vorschriften für die Zuchtbuchführung und Kontrollaufzeichnung vollständig zu erfüllen und die Leistungsprüfungen durchführen zu lassen, dem Verband die zur Durchführung seiner Aufgaben benötigten Auskünfte zu erteilen, sowie das Inverkehrbringen von Tieren nach gesetzlichen und verbandsrechtlichen Bestimmungen vorzunehmen. Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrages befreit.

(8) Um die Mitglieder in kleineren Einheiten gezielter betreuen und beraten zu können, ist eine Einteilung in regionale Betreuungsgebiete für Schafe, bzw. Ziegen wichtig und sinnvoll. Die Beschlussfassung über die Errichtung und regionale Abgrenzung obliegt dem Vorstand. Die Mitglieder der einzelnen Betreuungsgebiete der Schafe bzw. Ziegen wählen ihrerseits je einen Vertreter für die Zucht und für die Fleischproduktion, die dann das betreffende Gebiet im Vorstand vertreten. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann das betreffende Zuchtgebiet einen Ersatz in den Vorstand nachnominieren. Unabhängig von den Zuchtgebieten senden die Milchschafzüchter des Bundeslandes Salzburg einen Vertreter mit beratender Stimme in den Vorstand. Dabei haben die einzelnen Betreuungsgebiete in denen die Schaf- bzw. Ziegenhalten eines Gebietes zusammengefasst sind, den Landesverband in der Beratung und Aufklärung der Mitglieder z.B. durch Versammlungen, Vorträge, Exkursionen und Ausstellungen entsprechend zu unterstützen.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind
• die Vollversammlung (§§ 9 und 10),
• der Vorstand (§§ 11 bis 13),
• der Obmann
• der Geschäftsführer
• die Rechnungsprüfer (§ 14)
• und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes
2002. Eine ordentliche Vollversammlung findet einmal jährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Vollversammlung findet auf

a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Vollversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
f. Auf Verlangen der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Vollversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Vollversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a . c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d).

(4) Anträge zur Vollversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Vollversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Vollversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, wobei jedes der anwesenden Mitglieder nur eine Bevollmächtigung ausüben kann.

(7) Die Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Vollversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Vollversammlung

Der Vollversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

b) Wahl und Enthebung des Obmannes und seiner Stellvertreter , Wahl der Rechnungsprüfer;

c) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

d) Entlastung des Vorstands;

e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins, wobei hier eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist.;

g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

Über jede Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit, die einzelnen Beschlüsse sowie alle Angaben, welche eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen.

§ 11:Der Verbandsobmann

Der Verbandsobmann oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter vertreten den Verein nach außen.

(1) Der Obmann und seine Stellvertreter werden von der Vollversammlung auf die Dauer von fünf Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(2) zu den Aufgaben des Obmannes gehören insbesondere:

Die Einberufung und Leitung der Vollversammlung und sonstiger Mitgliederversammlungen sowie die Leitung der Sitzungen des Verbandsvorstandes

Die verantwortliche Zeichnung der Jahresabschlüsse Bildung allfälliger Ausschüsse

In Dringlichkeitsfällen ist der Obmann, in seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter allein berechtigt, gegen nachträglichen Bericht an den Vorstand bzw. an die Vollversammlung unter eigener Verantwortung eine Anordnung zu treffen.

§ 12: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
• dem Verbandsobmann als Vorsitzendem
• dessen Stellvertretern
• sowie aus weiteren Vorstandsmitgliedern der Betreuungsgebiete , wobei auf eine ausgewogene Vertretung der Zuchtgebiete, sowie auf eine paritätische Besetzung zwischen Fleischproduktion und Züchter zu achten ist.
• Sowie einem Vertreter der Milchschafzüchter

(2) Der Vorstand wird von der Vollversammlung bestätigt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Vollversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Vollversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt fünf Jahre und währt jedenfalls bis zur Wahl eines neuen Vereinsvorstandes; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Eine außerordentliche Vorstandssitzung ist auch auf Verlangen der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg einzuberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Vollversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands, bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Vollversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

(11) Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Obmann und Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

§ 13: Aufgaben des Vorstands und des Geschäftsführers

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und de sRechnungsabschlusses;

(3) Vorbereitung und Einberufung der Vollversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a . c dieser Statuten;

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

(8) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und sonstige Gebühren

(9) Festsetzung von Absatzveranstaltungen, Schauen und Prämierungen

(10) Herausgabe von Richtlinien für die Zuchtbuchführung, Herdbuchaufnahmen und Aufstellung von Beurteilungskommissionen.

(11) Durchführungsbestimmungen über Leistungsprüfung

(12) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung. Dabei gelten die von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg festgesetzten Richtsätze.

(13) Der Geschäftsführer des Verbandes, sowie sein Vertreter sollen aus dem entsprechend ausgebildeten Personalsand der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg ernannt werden. Die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers geschieht im Einvernehmen mit der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg.
Dem Geschäftsführer obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte, insbesondere der
• Die Erstattung des Geschäftsberichtes sowie die Anfertigung der Protokolle der Vorstandssitzungen und der Vollversammlungen
• Die Vorbereitung und Organisation der Absatzveranstaltungen
• Die Leitung des Herdebuches
• Die Durchführung und Überwachung züchterischer Maßnahmen, sowie die Beratung in Belangen der Schafzucht und Lämmerproduktion
• Die Leitung der Dienststelle
• Die Mitzeichnung wichtiger und rechtsverbindlicher Schriftstücke, weniger wichtige Schriftstücke unterzeichnet der Geschäftsführer alleine.
• Die Führung der geschäftlicher Belange des Vereines.

§ 14: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Vollversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Vollversammlung und im Vorstand.

(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Vollversammlung und des Vorstands.

(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

§ 15: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Vollversammlung auf die Dauer fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Vollversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Vollversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 16: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, sei es aus disziplinären oder zivilrechtlichen Gründen, sei es insbesondere unter den Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern und Verbandsorganen oder zwischen Mitgliedern als Verkäufern einerseits und Käufern andererseits, ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich innerhalb von 2 Wochen namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Vollversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

(4) Ein Schiedsgerichtverfahren ist nach Möglichkeit innerhalb einer Frist unter 6 Monaten abzuwickeln.

§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer extra für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Vollversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Vollversammlung hat auch sofern Vereinsvermögen vorhanden ist über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

Termine
24.02.2012 08:00
Gebietsausstellung Ranggen
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18.02.2012 08:00
Gebietsausstellung Mutters
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17.02.2012 08:00
Gebietsausstellung Mieders
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Aktuelles
22.11.2011 16:17
8. Generalversammlung ÖBSZ 2011
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24.10.2011 14:57
Gelungene Gebirgs- und Fleischziegenausstellung in Schmirn am 15.10.2011
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19.10.2011 13:16
Herbstversteigerung Maishofen 2011
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